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Fragen und Antworten rund um den Unfall*

Ist ein Schadengutachten heute überhaupt noch notwendig?

Geschädigte Autofahrer sind nach einem Verkehrsunfall häufig verunsichert, ob ein unabhängiges Schadengutachten überhaupt nötig ist, insbesondere wenn der gegnerische Versicherer scheinbar großzügig auf ein Gutachten verzichtet. Häufig wird auch darauf hingewiesen, dass ein Kostenvoranschlag vollkommen ausreichend sei oder der Versicherer kündigt an, einen eigenen Sachverständigen zur Schadenfeststellung zu schicken.

Jedem Autofahrer kann nur geraten werden, sich vor derartigen Empfehlungen zu schützen.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Schadenhöhe und ist begründet darin, dass der Geschädigte die Höhe seines Anspruches unabhängig und frei von Weisungen Dritter feststellen lassen darf. Der gegnerische Versicherer ist schließlich Partei des Unfallverursachers und schon deshalb nicht geeignet, einen Schaden unvoreingenommen zu bewerten.

Das unabhängige Gutachten ist allerdings auch aus Beweissicherungsgründen oft unverzichtbar. Selbst scheinbar klare Unfälle stellen sich im Nachhinein oft als streitig heraus. Auch hier hilft das unabhängige Gutachten den tatsächlichen Unfallverlauf feststellen zu können.

Neben der Feststellung der Reparaturkosten befasst sich das Gutachten oft auch mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes. Immer wichtiger wird auch die Ermittlung der so genannten merkantilen Wertminderung, die durchaus auch noch bei älteren Fahrzeugen eine Rolle spielen kann. Wird – aus welchen Gründen auch immer – darauf verzichtet ein Gutachten erstellen zu lassen, fehlt es später zumeist auch an der Möglichkeit, die merkantile Wertminderung noch durchzusetzen.

Die Kosten des Gutachtens werden durch den Schädiger erstattet. Lediglich bei so genannten Bagatellschäden kann es vorkommen, dass eine Erstattung der Sachverständigenkosten nicht erfolgt. Bagatellschäden sind in der Regel Reparaturkosten, die unterhalb von 750,00 € liegen. In diesen Fällen findet man üblicherweise mit dem beauftragten Sachverständigen eine vernünftige Lösung.

Viele Geschädigte sind verunsichert, wenn sie ein Gutachten in Auftrag geben und im Anschluss der Versicherer die Werte des Gutachtens meistens durch so genannte Prüfberichte reduziert. Viele Anwälte sprechen bereits von willkürlichen Kürzungen, die mit geltendem Recht nicht im Einklang stehen. Häufig werden Stundenverrechnungssätze reduziert oder so genannte Nebenpositionen der Reparatur einfach gestrichen.

Dies ist zwar ärgerlich, aber auch hier zeigt sich ganz deutlich, dass ein Gutachten unverzichtbar ist. Nur wenn ein Gutachten gefertigt wurde, besteht überhaupt noch eine Möglichkeit, sachgerecht gegen eine entsprechende Kürzung vorzugehen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann man daher nur den Rat geben in jedem Fall ein Gutachten erstellen zu lassen, ganz gleich was der gegnerische Versicherer vorschlägt.


Das "anerkannte" Gutachten

Oft hört man bei der Abwicklung eines Unfallschadens den Satz, dass man einen Kfz-Sachverständigen nehmen solle, der bei den Versicherungen „anerkannt“ sei, falls ein Kfz-Sachverständiger überhaupt erforderlich ist.

Befolgt man diesen Ratschlag, der sicher nicht immer gut gemeint ist, drohen durchaus gelegentlich unangenehme Überraschungen.

Wir wollen nachfolgend daher den Begriff der Anerkennung aufhellen und vor allen Dingen der Frage nachgehen, was denn tatsächlich mit dem Begriff der Anerkennung bei einem Versicherer gemeint sein kann.

Der Beruf des Kfz-Sachverständigen ist gesetzlich bedauerlicherweise bis zum heutigen Tage nicht geregelt. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass unqualifizierte Gutachter tätig werden. Der Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – hat sich bereits in den 50er Jahren dafür eingesetzt, eine gesetzliche Regelung für den Beruf des Kfz-Sachverständigen einzuführen. Nachdem die Bemühungen weitestgehend gescheitert sind, hat der BVSK als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft eine so genannte Verbandsanerkennung in Verbindung mit einer Fachkundeprüfung eingeführt. Diese Fachkundeprüfung entspricht im Wesentlichen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder der Zertifizierung durch das IfS.

Der Bundesgerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung (Az. 1 ZR 140/82 vom 23. Mai 1984) die Berechtigung des BVSK festgestellt, eine besondere Anerkennung für besondere Fachkunde auszusprechen, da die Prüfung inhaltlich den Fachkundeprüfungen der Industrie- und Handelskammer entspricht.

Insoweit ist die Bezeichnung anerkannt durch den BVSK zweifelsfrei ein Qualitätskriterium.

Im Sprachgebrauch oft anders verwendet wird allerdings der Begriff anerkannt bei Versicherungen. Eine derartige Anerkennung existiert nicht und dürfte aus Wettbewerbsgründen auch unzulässig sein.

Entscheidend aus Sicht des Verbrauchers ist vielmehr, dass der Sachverständige den Schaden vollumfänglich feststellt, dass er den korrekten Stundenverrechnungssatz des Kfz-Betriebes übernimmt, alle Nebenkosten erwähnt und ausreichende Zeitvorgaben für die Instandsetzung berücksichtigt. Ob ein derartig komplettes Gutachten immer zur Freude des regulierungspflichtigen Versicherers ist, kann dahinstehen, da auf der Grundlage eines korrekten Gutachtens die Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten sind. Vor diesem Hintergrund ist es auch durchaus positiv zu bewerten, wenn ein eingereichtes Gutachten auf Nachfragen des regulierungspflichtigen Versicherers stößt. In diesem Fall hat der qualifizierte Sachverständige darzustellen und zu begründen, warum bestimmte Schadenpositionen in seinem Gutachten berücksichtigt sind.

Der unabhängige Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass ein Unfallschaden vollumfänglich erfasst wird. Er hat den Schaden in voller Höhe zu ermitteln, was natürlich auch beinhaltet, das er den Schaden nicht künstlich zu erhöhen hat. Ziel muss es sein, 100% des Unfallschadens zu erfassen.

Aus guten Gründen hat die Rechtsprechung dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall das uneingeschränkte Recht zugesprochen, einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen, völlig losgelöst davon, was der Versicherer zuvor erklärt.

Die Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu erstatten, soweit es sich nicht um einen erkennbaren Bagatellschaden handelt. Ein Bagatellschaden wird in aller Regel definiert als Unfallschaden unterhalb von 715,00 €.


HUK-Coburg verschärft Preiskampf

Nach einer Mitteilung der HUK-Coburg wird der Preiskampf in der Unfallschadenabwicklung weiter zunehmen.
Leidtragende sind letztlich Autofahrer und Reparaturbetriebe, die im Rahmen des so genannten Werkstattnetzes der HUK-Coburg und ihrer Partner Generali, VHV, Gothaer, Concordia und DBK mit Stundenverrechnungssätzen von zum Teil deutlich unter 60,00 € abrechnen müssen.

Branchenfachleute haben erhebliche Zweifel, ob bei diesen Stundenverrechnungssätzen auf Dauer noch eine qualifizierte Unfallschadeninstandsetzung möglich ist.

Der Geschädigte, der beispielsweise fiktiv abrechnet, erhält so oft weitaus weniger Schadenersatz, als ihm bei Zugrundelegen üblicher Stundenverrechnungssätze zustehen würde.

Bei Kaskoverträgen mit so genannter Werkstattbindung werden häufig Garantie- oder Kulanzansprüche gefährdet.

Auch bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist der Abschluss eines Billigvertrages bei der HUK-Coburg oder bei anderen Versicherern nicht ohne Risiko.

Nicht vergessen werden darf auch, dass letztlich die nicht auskömmlichen Stundenverrechnungssätze, die einer HUK-Coburg eingeräumt werden, dazu führen, dass die Stundenverrechnungssätze außerhalb des Versicherungsgeschäftes deutlich erhöht werden. Insoweit zahlt am Ende die Zeche der Verbraucher zugunsten der so genannten Billigversicherer, die mit Preisnachlässen von 20 % werben, wie dies nicht zuletzt durch die HUK-Coburg passiert.

Unfall - Was ist zu tun ?*

Was tun, wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden?

NOTIEREN SIE

  • das amtliche Kennzeichen
  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
  • Adressen von Zeugen
  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen



FOTOGRAFIEREN SIE

  • nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie ein Skizze vom Unfallhergang an



BESTEHEN SIE DARAUF

  • dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt. ZENTRALRUF DES BVSK: (030) 25 37 85-0 (oder wählen Sie einen BVSK-Sachverständigen aus den "Gelben Seiten"bzw. im Internet)
  • Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.

  • Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.

  • Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.



BEAUFTRAGEN SIE

  • möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Wenn Sie keinen Anwalt kennen, der Sie vertreten könnte, können Sie sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein, Adenauerallee 106, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 26 07 17, benennen lassen, bzw. einen Rechtsanwalt ONLINE aufsuchen.



BEACHTEN SIE BITTE

  • Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK.


10 wichtige Punkte nach einem Unfall*

Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen ?

  • Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
  • Maschinengutachten (Gebrauchtwagenkauf)
  • Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
  • Odltimergutachten
  • Unfallrekonstruktion

Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf ?

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.


Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht ?

Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter € 750,00 kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.


Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt ?

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, daß auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.


Bei der Vielzahl freier Sachverständiger auf dem Markt - wie kann der Geschädigte überhaupt erkennen, einen seriösen qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen ?

Der Geschädigte sollte darauf achten, daß der Sachverständige Kfz-Meister oder Diplom-Ingenieur ist und darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband wie dem BVSK. Anhaltspunkt für die Qualifikation ist auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder Handwerkskammer. Über den Zentralruf des BVSK in Berlin kann zudem ein qualifizierter Sachverständiger vor Ort erfragt werden. Über die Geschäftsstelle des Verbandes oder über Ihren BVSK-Sachverständigen vor Ort können überdies Unfallpässe angefordert werden mit wichtigen Hinweisen für das korrekte Verhalten nach dem Unfall.


Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen ?

Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.


Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in meiner Reparaturwerkstatt einzuholen ?

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verläßt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelte. Häufig sind bei einem vermeindlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.


Wie teuer sind Kfz-Sachverständigengutachten ?

Die BVSK-Kfz-Sachverständigen rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. So liegt der Preis für ein Schadengutachten bei einer Schadenhöhe von € 2.500,00 je nach Aufwand und regionalen Gegebenheiten zwischen € 313,00 und € 353,00. Nebenkosten wie Fahrtkosten, Porto/ Telefon und Fotokosten werden gesondert berechnet. Der Preis für eine Gebrauchtwagenschätzung liegt zwischen € 50,00 und € 120,00. Wenig Geld im Vergleich zu der Sicherheit, die der Autofahrer durch dieses Gutachten erhält.


Der Berufsstand der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen ist in den letzten Monaten durch Presse und Fernsehveröffentlichung sehr angegriffen worden. Wie verteidigen sich die seriösen Sachverständigen ?

In sehr pauschaler Weise sind alle Kfz-Sachverständigen angegriffen worden. Sicher ist unbestreitbar, daß es auch bei den Kfz-Sachverständigen wie in jedem anderen Beruf schwarze Schafe gibt. Diese Tatsache wird bei den Sachverständigen dadurch begünstigt, daß es kein gesetzliches Berufsbild gibt. Ohne Sachverständige allerdings würde eine korrekte Schadensregulierung kaum möglich sein. Geschädigte, Werkstätten aber auch die Versicherungen wären einer erheblichen Betrugsgefahr ausgesetzt. Unser Berufsverband geht mit erheblichem Aufwand gegen unqualifizierte Sachverständige und Sachverständigenorganisationen vor. Jeder Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Auswahl eines seriösen Sachverständigen dem unseriösen sogenannten Sachverständigen keine Chance zu lassen.hier Ihren Text ein!


Was empfiehlt der Kfz-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat ? Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten ?

Das wichtigste nach einem Unfall ist "Ruhe zu bewahren". Halten Sie einen handlichen Unfallpaß im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.

Recht rund ums Auto*

Haftpflichtschaden

  • Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
  • Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

  • Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden

  • Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
  • Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

  • Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

  • Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
  • Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall

  • Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Wiederbeschaffungswert

  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

  • Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
  • Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

  • Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
  • Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

  • Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

130 %-Grenze

  • Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug mind. 6 Monate weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

  • Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
  • Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

*Informationen des BVSK